Abfindungen – Unter Umständen steuerbegünstigt

24. März 2016

 

Abfindungen und andere Entschädigungsleistungen können ermäßigt besteuert werden. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) verbessert Bedingungen für die Steuerbegünstigung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Zahlt ein Arbeitgeber eine Abfindungen oder eine andere Entschädigung an einen Arbeitnehmer, kann diese Leistung steuerbegünstigt sein. Dafür muss die Zahlung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine lautet, dass die Auszahlung an den Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt. Eine Aufspaltung der Zahlung auf mehrere Jahre macht den Steuervorteil grundsätzlich zunichte. Es gab und gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein Teilbetrag eine „geringfügige Zahlung“ ist. Deshalb hat die Finanzverwaltung bisher nicht beanstandet, wenn maximal fünf Prozent der Abfindung in einem und 95 Prozent in einem anderen Jahr gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 4. März 2016 (IV C 4 – S 2290/07/10007 :031) hat das Bundesfinanzministerium diese Grenze der Geringfügigkeit von fünf auf zehn Prozent angehoben.

Außerdem liegt eine für die Steuerermäßigung nicht schädliche geringfügige Teilzahlung vor, wenn diese niedriger ist als die Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Beläuft sich beispielsweise die Steuerbegünstigung der Hauptleistung auf 1.000 Euro, dürfen dem Arbeitnehmer 999 Euro Abfindung in einem anderen Kalenderjahr zufließen, um den Steuervorteil nicht zu verlieren.

Den Steuervorteil selbst berechnet das Finanzamt nach der so genannten Fünftelregelung. Der Begriff ergibt sich daraus, dass das Finanzamt die Gesamtsteuerbelastung nicht auf der Grundlage aller Einkünfte plus der gesamten Abfindung errechnet, sondern zunächst nur ein Fünftel der Abfindung berücksichtigt. Die auf dieses Fünftel entfallende Steuerbelastung wird dann wieder verfünffacht. Der Vorteil liegt darin, dass der progressive Steuersatz abgemildert wird.

Unverändert gilt weiterhin, dass Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit gewährt, unschädlich sein können. Sie dürfen bis zu 50 Prozent der Hauptabfindung betragen. Das können zum Beispiel befristete Zahlungen zur Altersversorgung oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld sein.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt, dass die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben positive BFH-Urteile umsetzt. Rauhöft betont aber auch: „Die steuerliche Behandlung von Abfindungen ist und bleibt ein sehr komplexes Thema. Um die Steuerermäßigung optimal zu nutzen und Stolpersteine zu vermeiden, sollten sich Arbeitnehmer möglichst frühzeitig informieren und bei Fragen steuerlich beraten lassen.“

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