Altersvorsorge – Auch Minijobber dürfen riestern

29. Juni 2016

 

Millionen geringfügig Beschäftigten droht Altersarmut, wenn sie nicht privat vorsorgen – daran dürfte auch die aktuelle Rentendiskussion kaum etwas ändern. Was viele nicht wissen: Der Staat unterstützt Minijobber finanziell bei der privaten Altersvorsorge. Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet, der kann in vollem Umfang Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Das sind – je nach Familienstand – mehrere Hundert Euro im Jahr, bei sehr geringer Eigenleistung.

Früher waren Minijobs rentenversicherungsfrei. Nur auf eigenem Wunsch und gegen Zahlung von Zusatzbeiträgen bestand die Möglichkeit, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Seit 2013 hat sich das Blatt gewendet. Jetzt sind Nebenjobs auf 450-Euro-Basis grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das hat durchaus Vorteile: Geringfügig Beschäftigte erwerben Rentenanwartschaften, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und genießen Riester-Förderung.

Die Gegenleistung ist überschaubar. Um in den Genuss der Rentenleistungen zu kommen, muss man den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent, den der Arbeitgeber zahlt, aus Eigenmitteln auf den aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,7 Prozent aufstocken. Das heißt, Minijobber zahlen nur 3,7 Prozent aus der eigenen Tasche. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro entspricht dies einem Beitragsanteil von 16,65 Euro. Liegt der Verdienst nur bei 300 Euro, sind nur 11,10 Euro fällig.

 

Rentenzahlungen bestehen zu 90 aus Riester-Förderung

Die Aufstockung der Rentenzahlung lohnt sich vor allem im Rahmen der Riester-Rente. Auch wenn die Förderrente derzeit wegen geringer Renditen in der Kritik steht, sollte man die staatlichen Zuschüsse nicht verschenken. Als Minijobber brauchen Sie nämlich nur 60 Euro im Jahr in einen Riester-Vertrag zu investieren – und haben Anspruch auf volle Förderung.

Das ist vor allem für Mütter mit Kindern lohnenswert. Deren Eigenleistung ist im Vergleich zur Höhe der möglichen Förderung sehr gering. Gehören beispielsweise zwei Kleinkinder zum Haushalt, erhält die Frau 154 Euro Grundzulage plus 600 Euro Kinderzulage im Jahr. Binnen 20 Jahren summiert sich die staatliche Förderung auf mehr als 15.000 Euro. Der Riester-Eigenbeitrag von insgesamt 1.200 Euro während dieser Zeit entspricht gerade mal acht Prozent der Einzahlungen. Das bedeutet: Die spätere Riester-Rente speist sich zu rund 90 Prozent aus staatlichen Leistungen plus der erwirtschafteten Zinsen – wenn das kein gutes Geschäft ist.

 

Versicherungspflicht aufheben – lohnt das?

Sollte das Geld knapp sein, können Minijobber einen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen. Dann erlischt die Versicherungspflicht für die Rentenkasse. Lediglich der Arbeitgeber führt dann noch den Pauschalbeitrag an die Rentenkasse ab, der Minijobber leistet keinen Eigenbeitrag mehr. Doch das sollte man sich gut überlegen. Denn zahlen Minijobber nicht selbst in die Rentenkasse ein, sparen sie zwar monatlich zwar etwas Geld, dafür lauern zahlreiche Nachteile bei der Rentenversicherung:

 

  • Mütter erhalten keine Kinderberücksichtigungszeiten: Zeiten zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes zählen bei der gesetzlichen Rentenkasse als Kinderberücksichtigungszeiten. Diese erhöhen die spätere Rente – allerdings nur bei Minijobbern, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten.
  • Die Rente wird nicht aufgewertet: Für die sogenannte Rentenaufwertung muss man 25 Versicherungsjahre aufweisen und weniger als der Durchschnitt aller Beschäftigten verdient haben. Dann wird der Minijob-Verdienst um 50 Prozent hochgerechnet. Im Klartext: Aus einem 450-Euro-Job wird für die Berechnung der Rente ein 675 Euro Job. Wählt der Minijobber die Rentenversicherungsfreiheit, kann es passieren, dass er die erforderlichen 25 Versicherungsjahre nicht erreicht und damit die Rentenaufwertung verschenkt.
  • Wartezeiten fehlen: Minijobs mit Rentenversicherungspflicht sichern unter Umständen den Anspruch auf vorzeitige Rente. Ein Minijob-Jahr zählt nämlich wie ein normales Versicherungsjahr. Dies ist vor allem für die Berechnung von Altersrenten für langjährig Versicherte wichtig. Fehlen rentenversicherungspflichtige Zeiten, kann zum Beispiel der Anspruch auf abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte verloren gehen.

 

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