Das ändert sich in der Sozialversicherung ab 2016

26. Januar 2016

 

Im Bereich der Sozialversicherung und staatlicher Leistungen gibt es auch ab Januar 2016 wieder diverse Änderungen. In erster Linie handelt es sich um veränderte Beiträge und Berechnungsgrößen, die für verschiedene Leistungen gelten. Da es nicht einfach ist, aufgrund diverser Zahlen und Daten hier die Übersicht zu behalten, möchten wir Sie an dieser Stelle darüber informieren, welche Änderungen es gibt, von denen die weitaus meisten Verbraucher in Deutschland betroffen sind.

 

Übersicht über die Änderungen ab Januar 2016

In der Übersicht sind es im Bereich der Sozialversicherung und staatlichen Leistungen in erster Linie die folgenden Änderungen, die von Bedeutung sind:

 

  • Familienversicherung für Hartz IV-Empfänger fällt weg
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
  • Krankenkassen erhöhen Zusatzbeitrag im Durchschnitt
  • Mehr Kindergeld
  • Arbeitslosengeld II wird erhöht

 

Wie der Übersicht bereits zu entnehmen ist, geht es bei den meisten Änderungen darum, dass entweder bestimmte Grenzen oder Leistungen leicht erhöht werden. Zusammenfassend kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass es für die Verbraucher ab 2016 zwar einerseits etwas höhere Kosten geben wird, vor allem aufgrund des durchschnittlich höheren Zusatzbeitrages bei den Krankenkassen. Auf der anderen Seite werden einige staatliche Leistungen allerdings auch erhöht, wie zum Beispiel das Kindergeld.

 

Familienversicherung für Hartz IV-Empfänger entfällt

Bis 2016 war es so, dass die Familienversicherung auch für Personen galt, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen haben. Da es zum Januar 2016 allerdings eine Änderung im sogenannten GKV Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklung Gesetz gibt, sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht mehr über die Familienversicherung versichert, sondern benötigen eine eigene Krankenversicherung. Dies führt vor allem dazu, dass bisher familienversicherte Personen spätestens mit dem Erreichen des 15. Lebensjahres ein neues Krankenwahlrecht besitzen.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung

Eine Änderung, die es in jedem Jahr gibt, so auch ab Januar 2016, betrifft die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Aber auch bei der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es turnusmäßig eine Erhöhung. Ab 1.1.2016 gelten die jeweils aufgeführten Grenzen:

 

  • GKV Beitragsbemessungsgrenze: 50.850 Euro im Jahr
  • Versicherungspflichtgrenze: 56.250 Euro im Jahr
  • Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze: 74.400 Euro (West) / 64.800 Euro (Ost)

 

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt mit 18,7 Prozent unverändert. Der Höchstbeitrag beträgt 1.159,40 Euro (West) bzw. 1.009,80 Euro (Ost) im Monat.

 

Höchstrechnungszins bei Lebensversicherung entfällt

Eine weitere Änderung, die allerdings mehr in den privaten Versicherungsbereich fällt, betrifft die Lebensversicherung. Hier ist geplant, dass es im Jahre 2016 keinen sogenannten Höchstrechnungszins mehr geben soll. Nicht zu verwechseln ist der Höchstrechnungszins allerdings mit dem Garantiezins, der nach wie vor bei 1,25 Prozent liegt. Demgegenüber beinhaltet der Höchstrechnungszins vor allem, dass die Versicherungsunternehmen dem Versicherten einen höheren Zinssatz versprechen können, als durch den Garantiezins geregelt ist. Um zu unrealistische Versprechungen in diesem Bereich zu unterbinden, soll genau dieser Höchstrechnungszins abgeschafft werden.

 

Diverse Krankenkassen erhöhen Zusatzbeitrag

Eine für die meisten Verbraucher unangenehme Änderung besteht ab Januar 2016 darin, dass diverse Krankenkassen den sogenannten Zusatzbeitrag erhöhen. Während der einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auch in diesem Jahr bei 14,6 Prozent liegen wird, erhöht sich der Zusatzbeitrag voraussichtlich um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte auf dann 15,7 Prozent. Eine Auswirkung besteht darin, dass der Unterschied bezüglich der zu zahlenden Beiträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen immer größer wird, sodass es für Verbraucher sinnvoll ist, einen Vergleich der Anbieter durchzuführen. Falls Ihre Krankenkasse eine Erhöhung des Zusatzbeitrages angekündigt hat, haben Sie auch dann ein Kündigungsrecht, falls Sie noch keine 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert sind.

 

Mehr Kindergeld ab Januar 2016

Bereits im vergangenen Jahr wurde das Kindergeld erhöht und auch ab Januar 2016 können sich Eltern über etwas mehr Leistungen in diesem Bereich freuen. So gelten ab dem 1. Januar 2016 beim Kindergeld die folgenden Leistungen:

 

  • Erstes und zweites Kind: jeweils 190 Euro / Monat
  • Drittes Kind: 196 Euro / Monat
  • ab dem vierten Kind: 221 Euro / Monat

 

Eine wichtige Änderung beim Kindergeld besteht zudem darin, dass die Leistung nur noch dann erbracht werden kann, wenn der zuständigen Familienkasse die Steuer-ID des Kindes und des bezugsberechtigten Elternteils vorliegt. Falls dies noch nicht der Fall ist, sollten Sie die Steuer-ID schnellstmöglich der zuständigen Behörde mitteilen.

 

Leichte Erhöhung beim Arbeitslosengeld II

Eine weitere staatliche Leistung, die sich ab 2016 etwas erhöhen wird, ist der Regelsatz für den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Dieser steigt ab Januar auf 404 Euro im Monat und somit um fünf Euro. Betroffen von der Erhöhung sind auch die Regelleistungen für Kinder, die allerdings mit 3 bis 4 Euro noch etwas moderater ansteigen.

 

Ist dieser Artikel hilfreich?
Vote DownVote Up +15
Loading...