Steuererklärung – Verspätungszuschläge vermeiden

4. Mai 2016

 

Der Mai ist gekommen und mit ihm der Abgabetermin für die Steuererklärung des Jahres 2015. Wer abgeben muss, hat bis zum 31. Mai 2016 Zeit. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung möglich, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. So können Verspätungszuschläge vermieden werden.

Arbeitnehmer sind in der Regel dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Zusätzlich zum Lohn wurden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen.
  • Neben dem Lohn wurden weitere steuerpflichtige Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder Rente von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen. Eine Ausnahme gilt für Zinsen und andere Kapitalerträge, die bereits mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert worden sind. Sie zählen hierbei nicht mit.
  • Arbeitnehmer hatten die Lohnsteuerklasse VI für ein zweites oder ein weiteres Arbeitsverhältnis.
  • Verheiratete oder Verpartnerte haben Lohn nach der Steuerklasse V bezogen oder beide die Steuerklasse IV mit dem sogenannten Faktorverfahren gewählt.
  • Freibeträge, etwa für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben, haben bereits im Jahresverlauf 2015 den Lohnsteuerabzug verringert. Als Ausnahme gelten Freibeträge für Behinderte oder Hinterbliebene, die zu keiner Erklärungspflicht führen.
  • Der Arbeitgeber hat im Jahresverlauf pauschal mehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, als tatsächlich wurden. Dies betrifft vor allem Berufsgruppen wie Polizisten und Soldaten.

 

Wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Steuererklärung anfertigt, verlängert sich die Abgabefrist für 2015 auf den 2. Januar 2017. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können sie bis Ende Dezember 2019 freiwillig einreichen. Sowohl bei freiwilliger Abgabe als auch bei Verpflichtung hierzu können Arbeitnehmer, die keine weiteren Einkünfte haben, sehr häufig mit einer Erstattung rechnen. Bei freiwilliger Abgabe gibt es in mehr als 95 Prozent aller Fälle Geld vom Finanzamt zurück, bei Abgabepflicht immerhin noch bei rund 75 Prozent.

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