Fragen an Mietinteressenten – hier dürfen Sie die Unwahrheit sagen

29. April 2016

 

Für immer mehr Mieter ist die Lage insbesondere in Großstädten aktuell teilweise sehr prekär. Oft kommen bei einer Besichtigung auf eine zur Verfügung stehende Mietwohnung mehr als 50 Bewerber, die dann teilweise nur wenige Minuten Zeit haben, die Wohnung zu besichtigen. Aber nicht nur in den Großstädten, sondern auch immer häufiger in mittelgroßen Städten des Landes muss mittlerweile von einem echten Vermietermarkt gesprochen wird. Konkret heißt das, dass die Vermieter eine relativ starke Marktposition innehaben, weil eben da die Nachfrage nach adäquaten Mietwohnungen das Angebot teilweise erheblich übersteigt. In einer derartigen Situation verzichten zahlreiche Mieter auf ihre Wünsche oder sind dazu bereit, Dinge von sich preiszugeben, die sie eigentlich vom Gesetz her gar nicht müssen.

 

Nicht alle Fragen des Vermieters sind auch erlaubt

Haus oder WohnungSchon seit vielen Jahren gibt es immer wieder Fälle, in denen potentielle Mieter regelrecht ausgefragt werden, auch was zahlreiche persönliche und private Angaben betrifft. Grundsätzlich haben Mietinteressenten zwar die Pflicht, Auskunft zu geben und einige Fragen zu beantworten, jedoch müssen diese stets in enger Verbindung mit dem eventuell zukünftigen Mietverhältnis stehen. Handelt es sich hingegen um unberechtigte Fragen, so haben Mietinteressenten sogar das Recht, die Unwahrheit zu sagen. Allerdings bewegen sich die Interessenten natürlich auf einem schmalen Grat, denn häufig entscheiden Vermieter oder auch Makler danach, wie auskunftsfreudig die jeweiligen Mietinteressenten sind. Je größer die Anzahl der Bewerber auf eine Wohnung ist, desto größeren ist der Druck unter dem die Mietinteressenten stehen.

 

Folgende Fragen sind erlaubt:

  • Wie lange haben Sie in Ihrer letzten Wohnung gewohnt?
  • Über welches monatliche Einkommen verfügen Sie?
  • Abfrage der SCHUFA-Daten
  • Wie viele Personen umfasst Ihr Haushalt?
  • Werden in der Wohnung Tiere gehalten?
  • In welchem Arbeitsverhältnis stehen Sie?

 

Diese und andere Fragen sind definitiv nachvollziehbar und tragen schlichtweg dazu bei, dass sich Vermieter bzw. Makler ein Bild darüber machen können, wie es um die Bonität des zukünftigen Mieters bestellt ist und ob sich daraus eventuell Probleme beim Mietverhältnis ergeben können.

 

Eigenes Einkommen sollte nicht verschwiegen werden

In Deutschland ist es häufig so, dass viele Bürger sehr sensibel reagieren, wenn nach ihrem monatlichen Einkommen gefragt wird. Allerdings ist diese Frage für ein zukünftiges Mietverhältnis von großer Bedeutung und erlaubt. Für den Vermieter besteht nämlich kaum eine andere Möglichkeit, die Zahlungsfähigkeit und damit die Wahrscheinlichkeit, dass die Miete stets pünktlich gezahlt wird, abzuschätzen, ohne nach dem Einkommen zu fragen. Mitunter macht es sogar Sinn, im Zuge einer sogenannten Mieterselbstauskunft nicht nur das Einkommen, sondern auch die regelmäßigen Ausgaben aufzulisten.

In diesem Fall sieht nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mietinteressent selbst, ob die veranschlagte Miete auf Dauer überhaupt tragbar ist. Wer sein Einkommen hingegen verschweigt, muss in vielen Fällen damit rechnen, dass kein Mietverhältnis zustande kommen wird. Sollte der Vermieter sogar erst nach einiger Zeit davon Kenntnis erlangen, dass der Mieter beim Einkommen nicht die Wahrheit gesagt hat, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung. Auch die Tatsache, dass der Mietinteressent Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Hartz IV bezieht, muss er dem Vermieter mitteilen.

 

Fragen zu Haustieren sind ebenfalls erlaubt

Katze_4Zu den weiteren häufigen Fragen, die der Vermieter oder Makler im Zusammenhang mit einem anstehenden Mietverhältnis stellt, gehört die Frage danach, ob in der Wohnung zukünftig Tiere gehalten werden. Gemäß einschlägigen Urteilen ist der Mieter auch in diesem Fall dazu verpflichtet, die Wahrheit sagen. Haustiere, die demnach in der Wohnung leben werden, müssen gegenüber dem Vermieter angezeigt werden. Eine ganz andere Frage ist in dem Zusammenhang natürlich, ob der Vermieter letztendlich das Halten bestimmter Tiere verbieten kann. Einig sind sich die Gerichte mittlerweile darin, dass im Normalfall Haustiere wie Kaninchen, Hamster, Fische oder Vögel nicht untersagt werden dürfen. Etwas differenzierter ist die Situation bereits bei Katzen und insbesondere bei Hunden, die Vermieter durchaus grundsätzlich ausschließen können.

 

Fragen zur politischen Einstellung sind nicht erlaubt

Zu den Fragen, die bezüglich eines anstehenden Mietverhältnisses nicht erlaubt sind, gehört die Frage nach der politischen Einstellung und Gesinnung. Zu solchen Fragen müssen Sie als Interessent für die Wohnung definitiv keine Stellung nehmen und auch die Unwahrheit dürfen Sie in diesem Fall sagen. Diese sehr persönlichen Fragen sind nach Ansicht der weitaus meisten Gerichte nicht nur unzulässig, sondern haben für das spätere Mietverhältnis überhaupt keine Relevanz. Manche Rechtsexperten sind sogar der Auffassung, dass die Fragen das Persönlichkeitsrecht des Mietinteressenten verletzen. Wer in diesem Fall also nicht die Wahrheit sagt, muss auch bei Bekanntwerden dieser Lüge nicht mit rechtlichen Konsequenzen bezüglich des Mietverhältnisses rechnen.

 

Weitere unzulässige Fragen

Neben der politischen Gesinnung gibt es noch zahlreiche weitere Fragen, die nach Ansicht der meisten Rechtsexperten und auch Gerichte im Bezug auf ein anstehendes Mietverhältnis unzulässig sind. An dieser Stelle möchten wir daher einige dieser Fragen nennen, auf die Sie nicht antworten müssen bzw. bei denen Sie auch die Unwahrheit sagen können:

  • Wie oft bekommen Sie im Monat Besuch?
  • Welche Musik hören Sie gerne?
  • Wie oft haben Sie Damen- bzw. Herrenbesuch?
  • Welche sexuellen Vorlieben haben Sie?
  • Gehen Sie regelmäßig in die Kirche?
  • Treiben Sie regelmäßig Sport?
  • Wie häufig gehen Sie zum Arzt?

 

All diese und noch zahlreiche weitere Fragen sind einerseits sehr persönlich und haben auf der anderen Seite objektiv betrachtet absolut nichts mit dem Mietverhältnis und einer notwendigen Einschätzung des Vermieters zur Bonität zu tun. Diese Fragen müssen Sie demnach nicht beantworten und dürfen die Unwahrheit sagen bzw. eine Antwort geben, die dem Vermieter oder Makler Ihrer Ansicht nach sehr gut gefallen wird. So können Sie beispielsweise auf die Frage danach, wie häufig Sie im Monat Besuch haben, durchaus die Antwort „maximal zweimal im Monat“ geben, auch wenn Sie wissen, dass vielleicht ein- bis zweimal in der Woche Bekannte vorbeikommen. Der Vermieter glaubt anhand Ihrer Antwort nämlich, dass Sie ein sehr ruhiger Mieter sind, was natürlich vorteilhaft ist.

 

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