Geld & Finanzen – Was sich 2016 ändert

14. Dezember 2015

 

Im neuen Jahr gibt es im Bereich Geld & Finanzen einige Änderungen, die möglicherweise wichtig für Sie sind. MBVO gibt Ihnen einen Überblick:

 

IBAN: Jetzt auch für Inlandsüberweisungen zwingend

Sie haben für Überweisungen innerhalb Deutschlands noch immer die gute alte Kontonummer und die Bankleitzahl verwendet? Dann müssen Sie sich ab 1. Februar 2016 umstellen. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt auch für Inlandsüberweisungen ausschließlich die IBAN (International Bank Account Number). Damit laufen die Übergangsbestimmungen der SEPA-Verordnung aus, was bedeutet, dass der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum ohne Ausnahmen gilt.

SEPA steht für Single Euro Payments Area. Damit sollen in Euro geleistete Zahlungen nach dem Willen der EU schneller und für den Bankkunden günstiger werden. Zusätzlich zu den EU-Mitgliedsländern nehmen die weiteren Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes – Island, Liechtenstein und Norwegen – sowie die Schweiz und Monaco an diesem System teil.

Das elektronische Lastschriftverfahren, auch „Girokarte ohne PIN“ genannt, wird gleichfalls eingestellt. Bei diesem Verfahren konnten Sie bisher, zum Beispiel an der Supermarktkasse, mit ihrer Girokarte und ihrer Unterschrift zahlen.

Banken müssen die IBAN als ausschließliche Kundenkennung auch für Zahlungen außerhalb Deutschlands akzeptieren. Innerhalb des Euroraums ist der sogenannte BIC (Business Identifier Code) dann nicht mehr erforderlich. Für den Zahlungsverkehr außerhalb der Eurozone wird der BIC aber auch in Zukunft benötigt.

 

Freistellungsaufträge: Nur noch mit ID gültig

Ab 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge ungültig, wenn der Bank keine Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kunden vorliegt. Das heißt, dass die Bank dann die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in voller Höhe direkt an das Finanzamt abführt.

Wenn Sie Ihre Freistellungsaufträge vor dem 1. Januar 2011 erteilt haben, müssen Sie aktiv werden. Bei später erteilten Aufträgen musste nach dem Einkommensteuergesetz die Steuer-ID schon vermerkt werden. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge bleiben noch bis Ende 2015 ohne Identifikationsnummer gültig. Ab 2016 ist dann auch für diese Altaufträge die Abgabe der ID zwingend vorgeschrieben – und zwar für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Bei Gemeinschaftskonten müssen Ehe- und Lebenspartner beide ID mitteilen.

Der Steuersatz auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus Aktien- und Fondsverkäufen beträgt 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Liegt der Bank ein gültiger Freistellungsauftrag einschließlich Steuer-ID vor, bleiben Kapitalerträge bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei; bei Ehepaaren bis zu 1.602 Euro.

Banken sind nicht verpflichtet, fehlende ID einzuholen. Sie müssen als Kunde also selbst aktiv werden. Die ID besteht aus elf Ziffern und steht auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Sie kann aber auch beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihrer Bank die Steueridentifikationsnummer vorliegt, sollten Sie dort vorsorglich nachfragen. Liegt sie der Bank nicht vor, sollten Sie die ID möglichst bis Ende 2015 noch formlos, zum Beispiel per E-Mail, Ihrer Bank mitteilen.

Liegt die ID der Bank nicht vor, behält diese die Kapitalertragsteuer vollständig ein und überweist sie an das Finanzamt. Sie können dann den Freibetrag über Ihre Einkommensteuererklärung für 2016 geltend machen.

 

Bei Bankpleite: Geld schneller zurück

Wird eine Bank insolvent, bekommen die Kunden ihre Einlagen künftig innerhalb von sieben Tagen zurück. Bislang mussten Bankkunden bis zu 20 Tagen warten. In Deutschland wird die neue Regelung ab dem 1. Juni 2016 gelten, in der gesamten EU spätestens 2024. Damit folgt der deutsche Gesetzgeber einer Richtlinie aus Brüssel, die jedes EU-Land verpflichtet, ein Einlagensicherungssystem zu schaffen.

In Deutschland existiert allerdings neben der vom Gesetz geregelten Einlagensicherung schon lange ein freiwilliger Einlagenschutz für Kundengelder, der deutlich über die europaweit geltende gesetzliche Sicherung von bis zu 500.000 Euro pro Kunde hinausreicht. Darüber hinaus haben Privatbanken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken zusätzliche eigene Sicherungssysteme, die ein weit höheres Schutzniveau bieten.

 

Kapitallebensversicherungen: Kein gesetzlicher Garantiezins mehr

Der Garantiezins, der bisher für neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge von der Regierung vorgeschrieben wurde, entfällt nach den aktuellen Planungen 2016. Dieser Garantiezins stellte die Zins-Obergrenze dar, die Versicherer Kunden bei Vertragsabschluss offerieren durften.

Mit dem Garantiezins wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Versicherer beim Verkauf von Kapitallebensversicherungen den Kunden keine Renditeversprechen machen, die sie nicht halten können. Festgelegt wurde die Höhe des Garantiezinses bislang vom Bundesfinanzministerium auf Empfehlung von Versicherungsmathematikern und der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Als Folge der anhaltenden Niedrigzinsen am Kapitalmarkt ist der Garantiezins auf mittlerweile nur noch 1,25 Prozent gesunken.

Anlass für die Abschaffung des Garantiezinses sind die in der EU einheitlich strengeren Eigenkapitalvorschriften (Solvency II) für Versicherungen, die ab Januar 2016 gelten. Der bisherige sogenannte Höchstrechnungszins werde für die Zwecke der Aufsicht dann nach Meinung des Finanzministeriums nicht mehr benötigt. Es ist Versicherern aber weiterhin erlaubt, Garantieversprechen abzugeben.

Garantiezinsen für bestehende Verträge sind nicht betroffen. Versicherer müssen sie weiterhin sicherstellen.

 

Girokonto: In Zukunft für jedermann

In der EU soll künftig jeder Verbraucher unabhängig von seiner Bonität das Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen haben. Bis spätestens 18. September 2016 muss eine entsprechende Richtlinie aus Brüssel in deutsches Recht umgesetzt sein. Der von der Bundesregierung hierzu auf den Weg gebrachte Entwurf zum Zahlungskontengesetz wird voraussichtlich im Frühjahr in Kraft treten.

Jeder Verbraucher soll mit dem Girokonto in der Lage sein, Barein- und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vorzunehmen. Online-Banking soll ebenfalls möglich sein. Überziehungen sind zumeist nicht möglich. Gleichzeitig wird die Höhe der Gebühren, die Banken verlangen können, auf ein angemessenes Maß begrenzt.

Nur Sparkassen waren bislang in einigen Bundesländern dazu verpflichtet, ein Girokonto für jedermann zu führen. In Zukunft müssen auch Privatbanken sowie Volks- und Raiffeisenbanken ein Basiskonto anbieten. Banken, die sich weigern, ein solches Konto zu eröffnen, drohen Konsequenzen: Die BaFin kann die Geldhäuser anweisen, die Antragsteller anzunehmen. Sie kann zudem Bußgelder verhängen.

Anspruch auf ein Basiskonto haben auch Obdachlose, Asylsuchende und alle Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können. Weil diese Menschen ihre Identität gemäß den Anforderungen des Geldwäschegesetzes häufig nicht nachweisen können, reichen künftig auch Meldebescheinigungen als Legitimation für eine Kontoeröffnung aus. Allerdings sind dabei gewisse Anforderungen zu erfüllen, beispielsweise sollten sie ein Lichtbild enthalten.

Die Regierung möchte auch eine bessere Information sicherstellen. Die Geldhäuser haben die Kunden vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit darüber zu informieren, welche Entgelte sie für ihre Dienste verlangen. In diesem Zusammenhang soll eine neu eingerichtete Vergleichsseite im Internet helfen, günstige Anbieter zu finden.

Außerdem soll mit vereinheitlichten Mindeststandards ein Wechsel der kontoführenden Bank erleichtert werden. Geplant ist, dass bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands die bisherige Bank und das künftige Institut kooperieren und gemäß der Anweisungen des Kontoinhabers ein- und ausgehende Überweisungen sowie Lastschriftmandate auf die neue Bank übertragen.

 

Kreditnehmer: Besserer Schutz und mehr Transparenz

Mit einer EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite sollen Verbraucher EU-weit und einheitlich besser vor möglichen Pfändungen und Zwangsvollstreckungen geschützt werden. Die Richtlinie muss bis 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht auch mehr Transparenz bei Dispokrediten vor. Zudem sollen Banken in Zukunft auf ihrer Website gut sichtbar über die Höhe der von ihnen verlangten Dispozinsen informieren.

Ab März 2016 sind Banken verpflichtet, bei der Vergabe von Immobilienkrediten die Bonität ihrer Kunden stärker zu prüfen und dies nachzuweisen. Kommt die Bank diese Pflichten nicht hinreichend nach, kann der Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen. In einem solchen Fall entfällt die sonst zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung, dem Kunden darf für den Kredit bis zum Zeitpunkt der Kündigung nur der übliche Marktzins berechnet werden. Das kann dazu führen, dass Banken kreditsuchende Kunden öfter als bisher zurückweisen werden, wenn die Bonität nicht gut genug ist.

Das Recht der Kunden, neu abgeschlossene Kreditverträge zur Finanzierung von Immobilien, zu widerrufen, wird im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf eine Frist von maximal zwölf Monaten und 14 Tagen begrenzt.

Verboten sind künftig sogenannte Kopplungsgeschäfte; das bedeutet: Der Vertrieb von Darlehen, die nur kombiniert mit Finanzprodukten, beispielsweise Aktien oder Anleihen, vermittelt werden, wird untersagt. Diese Regelung gilt nicht für Bauspar- und Riesterverträge.

 

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