Kindergeld für Volljährige – das sollten Eltern wissen

Kindergeld auch für Volljährige
20. Januar 2016

 

In Deutschland wird Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon seit Jahrzehnten Kindergeld gezahlt. Steuerrechtlich kann es je nach Einkommenssituation sinnvoll sein, dass entweder das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird oder ein Kinderfreibetrag eingetragen wird. Die weitaus meisten Eltern wissen, dass sie mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes das Kindergeld erhalten, sofern dieses im eigenen Haushalt lebt. Nicht so bekannt ist allerdings, dass auch für solche Kinder weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben oder die Schule beendet haben. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, die dafür zu erfüllen sind.

 

Anstieg des Kindergeldes beschlossen

Bereits Mitte Juli dieses Jahres (2015) hat der Bundesrat beschlossen, unter anderem das Kindergeld rückwirkend zum Jahresanfang zu erhöhen. Gestaffelt war das Kindergeld schon seit jeher nach der Anzahl der Kinder. In diesem Jahr werden die folgenden Leistungen an die bezugsberechtigten Eltern gezahlt:

 

  • Erstes und zweites Kind: 188 Euro im Monat
  • Dritten Kind: 194 Euro im Monat
  • ab dem vierten Kind: 219 Euro im Monat

 

Die aufgeführten Beträge gelten natürlich pro Kind, sodass eine Familie mit zwei Kindern aktuell monatlich Kindergeld in Höhe von 376 Euro erhalten würde. Ab dem kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung um zwei Euro pro Monat vorgesehen. In den meisten Fällen wird das Kindergeld mindestens so lange gezahlt, bis das Kind volljährig ist. Darüber hinaus kann es in nicht wenigen Situationen eine Weiterzahlung bis zum 21. oder sogar 25. Lebensjahr des Kindes geben.

 

Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr für arbeitsuchende Kinder

Zunächst einmal erhalten Eltern so lange Kindergeld, bis der Nachwuchs die Schule beendet hat. Daraus folgt, dass beispielsweise auch für einen neunzehnjährigen Abiturienten noch Kindergeld gezahlt wird. Steht das Kind nach Abschluss der Schule nicht sofort in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern ist stattdessen bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, so wird unter dieser Voraussetzung maximal bis zum 21. Lebensjahr weiteres Kindergeld an die Eltern bzw. an das Kind selbst gezahlt. Dies gilt ebenfalls, falls das Kind Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich: Hartz IV) bezieht.

 

Kindergeldzahlung bis zum 25. Lebensjahr

Das Kindergeld endet nicht zwangsläufig am 21. Geburtstag des Kindes, sondern kann unter Umständen sogar bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls sich das Kind in einer der folgenden vier Situationen befindet:

 

  • Berufsausbildung, Schule oder Studium werden absolviert
  • Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten
  • freiwillige Dienste, beispielsweise freiwilliges soziales Jahr
  • Kind hat keinen Ausbildungsplatz

 

Auf diese zuvor genannten Situationen möchten wir nun im Detail noch etwas näher eingehen.

Das Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr auch dann weiter gezahlt, falls das Kind während dieser Zeit zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder ein Studium durchführt. Alternativ findet die Zahlung ebenfalls statt, falls das Kind eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium absolviert. Dabei ist lediglich zu berücksichtigen, dass bei einem Studium maximal 20 Stunden in der Woche bzw. in einem Minijob gearbeitet werden darf.

Während einer Übergangszeit findet ebenfalls die Zahlung von Kindergeld statt. Als solcher Zeitraum werden beispielsweise die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, beispielsweise zwischen Abitur und Beginn des Studiums, bezeichnet. Die Zahlung findet in dieser Übergangsphase allerdings maximal für einen Zeitraum von vier Monaten statt.

Ein weiterer Grund, warum das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt wird, besteht in der Absolvierung von Freiwilligendiensten. Dazu zählen insbesondere das freiwillige soziale Jahr, aber natürlich auch der Bundesfreiwilligendienst.

Falls das Kind keinen Ausbildungsplatz bekommen hat oder eine angefangene Berufsausbildung aus bestimmten Gründen nicht weiterführen kann, wird ebenfalls weiterhin Kindergeld gezahlt. Dies setzt allerdings voraus, dass ein sogenannter Ausbildungswille besteht, der zudem durch Bewerbungen oder zumindest durch die Registrierung beim Jobcenter nachgewiesen werden muss.

 

Kindergeld für Kinder mit Behinderung auch über 25 Jahre

In über 95 Prozent aller Fälle endet die Zahlung des Kindergeldes spätestens mit dem 25. Lebensjahr. Eine der ganz wenigen Ausnahmen gilt für solche Kinder, die unter einer körperlichen oder geistigen Behinderung leiden. Falls diese Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand und die Kinder nicht in der Lage sind, eigenständig für ihren Unterhalt zu sorgen, wird auch nach dem 25. Lebensjahr noch Kindergeld gezahlt. Diesbezüglich gibt es keine festgelegte Höchstdauer, sodass mitunter im Einzelfall zu entscheiden ist.

 

Fazit: Kindergeld wird oftmals auch nach dem 18. Lebensjahr gezahlt

Der Artikel zeigt eindeutig, dass es durchaus viele Möglichkeiten gibt, in welchen Fällen das Kindergeld auch nach dem 18. Lebensjahr noch weiter gezahlt werden kann. Es handelt sich dabei keinesfalls um Ausnahmefälle, sondern um alltägliche Situationen, die nach Ende der Schule realistisch sind. So wird das Kindergeld beispielsweise während einer Ausbildung, eines Studiums oder während der Zeit der Arbeitssuche weiterhin gezahlt.

 

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