Klassische Versicherungsirrtümer im Überblick

23. März 2016

 

Vom Grundsatz her gelten die meisten Deutschen als bestens versichert gegen viele Risiken. Tatsache ist jedoch auch, dass unter anderem Privathaftpflicht-, Hausrat- und private Unfallversicherungen längst nicht jeden Schaden regulieren, der von den Verbrauchern als Versicherungsschaden eingestuft wird. In dem Zusammenhang gibt es aber einige Irrtümer, denen Versicherungsnehmer häufiger unterlegen sind. Im Folgenden möchten wir daher einige öfter auftretende Versicherungsirrtümer nennen, die in der Praxis schon häufiger dazu geführt haben, dass Versicherungsnehmer auf einem Schaden sitzengeblieben sind oder zumindest nur ein Teil der Kosten seitens der Versicherungsgesellschaft reguliert wurde.

 

Ein Umzugshelfer verursacht Sachschaden

Ein ganz typisches Beispiel für einen Schaden ist in der Praxis die Hilfe bei einem Umzug, die zu einem Sachschaden führt. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn ein Umzugshelfer beim Tragen stolpert und dadurch der PC des umziehenden Freundes beschädigt wird. In diesem Fall gehen zahlreiche Verbraucher davon aus, dass ein derartiger Schaden über die Privathaftpflichtversicherung geregelt wird. Dies ist jedoch nur manchmal, aber keineswegs automatisch der Fall. Grundsätzlich handelt es sich bei der Umzugshilfe nämlich um eine Gefälligkeit, was wiederum dazu führt, dass die helfende Person nicht für Schäden haften muss. Zwar haben manche Haftpflichtversicherungen diesen Schaden aufgrund einer Gefälligkeit in den Versicherungsbedingungen integriert, dies ist jedoch keineswegs bei allen Versicherungen der Fall.

 

Hausratversicherung verweigert Schadensregulierung nach längerem Urlaub

Leider kann ein schönes Urlaubserlebnis nach der Rückkehr binnen weniger Minuten wieder vorbei sein, wenn die Rückkehrer nämlich feststellen, dass Zu Hause während des Urlaubs eingebrochen wurde. In diesem Fall gehen natürlich die weitaus meisten Versicherungsnehmer davon aus, dass ein solcher Schaden durch die vorhandene Hausratversicherung abgedeckt wird. Dies kann jedoch ebenfalls ein Irrtum sein, zumindest immer dann, wenn der Urlaub besonders lange gedauert hat. Viele Hausratversicherer übernehmen die Schadensregulierung nämlich nicht, falls der Versicherungsnehmer zwei Monate oder länger in Urlaub war und sein Zuhause dabei unbeaufsichtigt gelassen hat. Daher sollten Sie bei einem bevorstehenden längeren Urlaub unbedingt abklären, ob eine dementsprechende Absicherung vorhanden ist.

 

Privathaftpflichtversicherung kommt auch für Schäden deliktunfähiger Kinder auf

Häufig werden Schäden durch Kleinkinder verursacht, die das Alter von sieben Jahren noch nicht erreicht haben. Zahlreiche Verbraucher sind bei durch solche Kinder an Personen oder deren Eigentum verursachten Schäden der Auffassung, dass die Privathaftpflichtversicherung der Eltern für den Schaden aufkommen müsse. Dies ist jedoch in aller Regel nicht der Fall, denn Kinder unter sieben Jahren sind nicht für ihre verursachten Schäden verantwortlich. Eltern hingegen müssen nur dann haften, falls sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich vernachlässigt haben. Allerdings ist es bei immer mehr Haftpflichtversicherungen möglich, solche Schäden in den Schutz mit einzuschließen, was allerdings nicht automatisch der Fall ist.

 

Privatpatienten haben generell die freie Krankenhauswahl

Ein relativ häufiger Irrtum besteht bei privat krankenversicherten Personen darin, dass sie grundsätzlich als Privatpatient die Möglichkeit haben würden, sich frei für ein Krankenhaus zu entscheiden. Tatsächlich muss dies nicht immer der Fall sein, denn es kommt auf den jeweiligen Tarif der PKV an, ob ein derartiges Wahlrecht besteht oder nicht. Privatpatienten dürfen nicht davon ausgehen, dass die eigene private Krankversicherung generell die Kosten für sämtliche Kliniken und Krankenhäuser übernimmt. So gibt es beispielsweise manche Krankenhäuser, die auch Kuren offerieren, sodass der Versicherungsnehmer hier zuvor eine schriftliche Genehmigung für den Aufenthalt einholen sollte.

 

Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nach Unfall auch Verdienstausfall

Insbesondere Selbstständige sind nach einem Verkehrsunfall, der zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt, finanziell oftmals sehr negativ betroffen. Irrtümlich gehen in dem Zusammenhang viele Verbraucher davon aus, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann für den Verdienstausfall aufkommt, falls der Schaden vom Versicherungsnehmer verursacht wurde. Dies ist jedoch nicht so, da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ausschließlich dafür zuständig ist, die Schäden beim Unfallgegner zu regulieren. Die dem Versicherungsnehmer selbst entstandenen Schäden, beispielsweise der Verdienstausfall, werden jedoch nicht reguliert.

 

Fußgänger sind bei Unfällen über die private Unfallversicherung abgesichert

Grundsätzlich schließt man eine private Unfallversicherung natürlich ab, damit man im Falle eines Unfalls finanziell abgesichert ist. Viele Verbraucher gehen daher beispielsweise davon aus, dass es sich um einen typischen Versicherungsfall handelt, wenn man beim Spazierengehen über die eigenen Füße stolpert und sich in der Folge zum Beispiel das Bein bricht. Tatsächlich ist es dann allerdings in vielen Fällen so, dass der Versicherer die Leistung mit Recht verweigern kann. In diesem Fall fehlt nämlich eine für einen Unfall typische Voraussetzung, nämlich dass es sich um ein plötzliches und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handelt. Dies ist jedoch beim Sturz über die eigenen Füße nicht der Fall, da eben keine Einwirkung von außen vorliegt, sodass der Versicherer die Leistung meistens nicht erbringen muss.

Schutz der Rechtsschutzversicherung greift nach Abschluss sofort

Nicht wenige Bürger in Deutschland schließen erst kurz vor einem später auftretenden Schadensereignis eine Rechtsschutzversicherung ab, sind aber dennoch der Auffassung, dass die Versicherung sofort nach Abschluss greift. Dies ist in der Praxis jedoch in aller Regel nicht der Fall. Haben Sie beispielsweise zum 1. Januar eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und wurden zehn Tage später vom Vermieter gekündigt, wogegen Sie rechtlich vorgehen möchten, besteht meistens noch kein Schutz durch die Rechtsschutz Versicherung. Es gibt hier nämlich in aller Regel eine dreimonatige Wartefrist zu beachten, sodass nur solche Schäden übernommen würden, die nach Ablauf dieser Frist entstehen.

 

Auslandskrankenversicherung zahlt auch bei vorhersehbaren Vorsorgeuntersuchungen

Viele Irrtümer gibt es auch im Bereich der Auslandskrankenversicherung, doch nicht in jedem Fall ist die Versicherung tatsächlich zuständig. Ein typisches Beispiel dafür, wann der Schutz der Auslandskrankenversicherung nicht greift, sind vorhersehbare und geplante Vorsorgeuntersuchungen, die während einer Auslandsreise durchgeführt werden müssten. Sind Sie zum Beispiel vor Antritt der Urlaubsreise schwanger geworden und müssen während Ihres Urlaubs im Ausland Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, kommt die Auslandskrankenversicherung dafür normalerweise nicht auf. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nämlich oft festgehalten, dass die Auslandskrankenversicherung nicht für reguläre Untersuchungen im Ausland aufkommt, insbesondere dann nicht, falls diese schon vor Reiseantritt feststehen.

 

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