OLG fällt Urteil zu Altverträgen mit Bausparkassen

12. April 2016

 

Schlechte Nachrichten für Bausparer mit lukrativen Altverträgen: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Kündigung eines solchen Vertrages durch die LBS West rechtens ist (AZ 31 U 191/15). Damit wurde erstmals ein Urteil in zweiter Instanz gefällt. Bislang haben diverse Bausparkassen rund 200.000 Kündigungen ausgesprochen, rund 1.000 Bausparer hatten sich dagegen gewehrt.

Der konkrete Fall: Ein Bausparer hatte gegen sich gegen die Kündigung seines 1991 bei der LBS abgeschlossenen Bausparvertrags gewehrt, die das Institut ihm zum Jahresende 2014 mitgeteilt hatte. Der Vertrag über 44.000 Euro war seit 1997 zuteilungsreif und wurde mit drei Prozent verzinst. Laut den Vertragsbedingungen war eine Kündigung durch die LBS nicht möglich, solange der Kunde die Einzahlungen leistet. Die Bausparkasse berief sich daraufhin auf die Vorgaben im Bundesgesetzbuch (BGB): Darin heißt es, dass ein Darlehensnehmer Verträge mit fester Verzinsung nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach Erhalt des Darlehens kündigen darf. Dies ist bei Bausparkassen mit der Zuteilungsreife der Fall. Diese tritt üblicherweise ein, wenn 40 Prozent der Bausparsumme angespart wurden, denn die Bausparkasse gilt bis dahin als Darlehensnehmerin. Für Fälle, in denen die Bausparsumme voll angespart wurde und daher kein Darlehen mehr abgerufen werden kann, beruft sich die LBS West auf § 488 Absatz 3 BGB. Bei zuteilungsreifen Verträgen, bei denen die Kunden auf das Darlehen verzichten, führt sie § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB ins Feld.

Der Kunde klagte gegen diese Kündigung, doch das Landgericht Münster wehrte die Klage ab. Auch das OLG Hamm gab der LBS West Recht.

 

Bausparkassen durch Niedrigzins belastet

BundesverfassungsgerichtFür die Bausparkassen dürfte das Urteil für Erleichterung sorgen: Sie müssen die vor vielen Jahren zugesagten und aus heutiger Sicht überaus hohen Zinsen für Verträge zahlen, die vor Jahren abgeschlossen wurden. Das Geschäftsmodell der Bausparkassen sieht aber eigentlich vor, dass die Kunden zunächst ein Guthaben ansparen und die Kassen aus dem Pool der insgesamt angesparten Guthaben Darlehen an andere Bausparer auszahlen, die die Zuteilung erreicht haben. Angesichts der seit Jahren niedrigen Zinsen für Baufinanzierungen lohnt sich das Abrufen der in der Regel teureren und höher zu tilgenden Bauspardarlehen oftmals nicht mehr. Inhaber lukrativ verzinster Altverträge profitieren damit zum einen von teils günstigeren Darlehenszinsen und zum anderen von den attraktiven Zinsen von drei bis fünf Prozent für das Guthaben.

Die Bausparkassen sehen darin einen Verstoß gegen die Bestimmung des Zwecksparens, auf dem das Bausparprinzip basiert. Das OLG Hamm bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil.

 

Schlechte Karten für Bausparkunden?

Nach Angaben der LBS West wird dieses Urteil weitere zugunsten der Bausparkassen nach sich ziehen. Die OLG Köln und Koblenz haben nach Angaben der Bausparkasse angekündigt, sich mit ihrer Entscheidung an diesem Urteil zu orientieren. Die LBS West sieht sich nicht als kundenfeindlich und verweist auf den Sinn des Bauspargedankens: Ziel des Bausparens seien zinssichere Darlehen und keine lukrative Kapitalanlage. Die Verbraucherzentralen empfehlen dennoch den Widerspruch gegen die Kündigung solcher Verträge. Bislang waren vor allem Kunden der LBS West und Baden-Württemberg sowie der Bausparkasse BHW betroffen.

 

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