Steuererklärung – Fristverlängerung durch Wochenende

Mängel bei Bauabnahme
5. April 2016

 

Geben Arbeitnehmer freiwillig eine Einkommensteuererklärung ab, haben sie dafür vier Jahre Zeit. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, gilt eine Fristverlängerung bis zum Ende des folgenden Werktags, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 am 2. Januar 2012 abgegeben. Er war nicht zur Abgabe verpflichtet, gab aber ab, weil er eine Steuererstattung erwartete. Das Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Steuererklärung ab. Begründung: Die Erklärung komme zu spät, sie hätte innerhalb der so genannten Festsetzungsfrist bis zum 31. 12. 2011 beim Finanzamt sein müssen.

Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und beträgt vier Jahre. Für das Jahr 2007 endete die Frist nach Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts Thüringen am Samstag, den 31. Dezember 2011 um 24 Uhr. Der BFH gab dagegen dem Arbeitnehmer Recht (Az. VI R 14/15). Die Richter verwiesen darauf, dass die Festsetzungsfrist eine Frist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Deshalb endet sie nicht an einem Samstag, sondern erst am nächsten darauf folgenden Werktag, und das war in diesem Fall Montag, der 2. Januar 2012. Die Fristverlängerung regelt Paragraf 108 Absatz 3 der Abgabenordnung: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.“

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft verweist darauf, dass das Urteil auch für das Jahresende 2016 von Bedeutung ist, da der 31. Dezember 2016 ebenfalls auf einen Samstag fällt. „Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 auch noch am Montag, den 2. Januar 2017, bis 24 Uhr abzugeben.“ Maßgeblich ist hierbei stets der tatsächliche Eingang der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Das gilt auch für die unterschriebene, sogenannte komprimierte Steuererklärung. Diese muss bei elektronischem Versand mit „ELSTER“ zusätzlich ausgedruckt werden, wenn keine elektronische Signatur genutzt wird.

Arbeitnehmer sollten immer prüfen, ob sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für sie lohnt. Das ist meist der Fall: Etwa 90 Prozent aller Steuererklärungen von Arbeitnehmern ohne weitere Einkünfte führen zu einer Steuererstattung, die im Durchschnitt rund 900 Euro beträgt.

 

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