Steuern – Das ändert sich im Jahr 2016

12. Januar 2016

 

Mit Beginn des neuen Jahres treten bei Einkommensteuer und Sozialversicherung viele neue Regelungen in Kraft. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.

 

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag, auch steuerfreies Existenzminimum genannt, steigt um 180 Euro auf 8.652 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zwecks Abbau der „kalten Progression“ leicht verändert. Dadurch verringert sich für viele die Steuerbelastung:

 

Höhere Sozialabgaben

Für viele Arbeitnehmer und Rentner erhöhen sich die Sozialabgaben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 1,1 Prozent. Stärker belastet werden gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, da auch die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich der Grenzbetrag auf 50.850 Euro Jahresbruttolohn. In die Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Arbeitnehmer Beiträge bis zu einem Jahreslohn von 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 Euro (Ost) einzahlen.

 

Attraktivere Altersvorsorge

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können bis 22.767 Euro pro Jahr gefördert werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 82 Prozent als Sonderausgaben, zwei Prozentpunkte mehr als 2015. Für Arbeitnehmer beläuft sich der Sonderausgabenabzug aufgrund der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge allerdings nur auf 64 Prozent ihres selbst gezahlten Rentenversicherungsbeitrags.

 

Mehr Geld für Eltern

Das monatliche Kindergeld steigt um zwei Euro je Kind, der Kinderfreibetrag auf 4.608 Euro jährlich. Unverändert bleibt hingegen der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro pro Kind. Eltern teilen sich grundsätzlich die Freibeträge. Beide Freibeträge führen in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 32.000 bzw. 64.000 Euro (ledige bzw. verheirate Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Anderes gilt, wenn Eltern nicht zusammen leben. In diesen Fällen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits ab ca. 16.200 Euro Einkommen (Grundtabelle) von den Freibeträgen profitieren.

 

Belastung für Ruheständler

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2016 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 72 Prozent. 28 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2017 berechnet.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2016 bleiben noch 22,4 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.680 Euro im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 504 Euro.
Wer 2016 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 22,4 Prozent, höchstens 1.064 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne oder auf Einkünfte aus Vermietung oder auch voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen oder Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.

 

Unterhalthöchstbetrag erhöht

Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis 8.652 Euro abziehen. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde mit dem Grundfreibetrag angehoben. Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt.

 

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