Unverheiratet ein Haus kaufen – das ist zu beachten

2. Februar 2016

 

Wegen der niedrigen Bauzinsen überlegen nicht nur Familien, zukünftig in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Es sind auch immer mehr unverheiratete Paare, die darüber nachdenken, ein Haus zu kaufen oder zu bauen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht gibt es allerdings einige Punkte, auf die Unverheiratete in dem Zusammenhang achten sollten. Vor allem im direkten Vergleich zu Ehepaaren müssen aus juristischer Sicht einige Fragen beantwortet werden, auch wenn es natürlich grundsätzlich keines Trauscheins bedarf, um eine Wohnung zu kaufen oder gemeinsam ein Haus zu bauen.

 

Wichtige Fragen sofort klären

Es gibt zahlreiche Fragen, die unverheiratete Paare bereits vor dem ersten Schritt auf dem Weg zum Eigenheim für sich selbst beantwortet haben sollten. Diese Fragen betreffen beispielsweise die Eigentumsverhältnisse oder, wer welchen Teil des benötigten Kapitals aufbringen muss. In der Übersicht sind es unter anderem die folgenden Punkte und Fragen, die möglichst schnell und vor dem Start einer Baufinanzierung geklärt werden sollten:

 

  • Wem gehört welcher Teil des Hauses?
  • Wer soll welchen Kapitalanteil aufbringen?
  • Was passiert nach einer Trennung?
  • Was passiert nach dem Tod des Partners?

 

Diese Punkte und noch weitere Fragen sollten von unverheirateten Paaren nicht nur geklärt, sondern sinnvollerweise sollten die Antworten auch rechtssicher festgehalten werden, beispielsweise in einem gemeinsamen Vertrag.

 

Wer soll Eigentümer der Immobilie sein?

Immobilien_13Die erste Frage, die sich bei unverheirateten Paaren in Zusammenhang mit dem Erwerb oder Bau einer Immobilie stellt, ist gleichzeitig auch der wichtigste Punkt. Es geht nämlich darum, festzuhalten, wer rechtlich betrachtet eigentlich Eigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung sein soll. Die sinnvollste Lösung ist in dem Zusammenhang meistens der gemeinsame Erwerb der Immobilie, insbesondere dann, wenn sich beide Partner zu relativ gleichen Anteilen an der Finanzierung des Objektes beteiligen. In diesem Fall muss darauf geachtet werden, dass auch beide Partner als Eigentümer im Grundbuch festgehalten werden. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass ein sogenannter Kauf nach Bruchteilen vom Verhältnis her jeweils zur Hälfte stattfindet. Möglich sind nämlich beispielsweise auch andere Verhältnisse, wie zum Beispiel 30:70 oder 60:40.

 

Eigentumsrechte betreffen beide Partner

Sollte sich das unverheiratete Paar darauf geeinigt haben, sich gemeinsam an einer Immobilie zu beteiligen, so hat dies unter anderem zur Folge, dass auch beide Partner Eigentumsrechte haben. In der Konsequenz heißt das, dass beide Teile des unverheirateten Paares unter anderem folgende Rechte besitzen:

 

  • Haus darf bewohnt werden
  • Immobilie darf wieder verkauft werden
  • Objekte mit einer Grundschuld belastet werden
  • Vermietung darf durchgeführt werden

 

Wichtige Fragen für unverheiratete Paare im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb betreffen allerdings nicht nur die Gegenwart, sondern ebenfalls mögliche Ereignisse in der Zukunft. Dazu gehört beispielsweise eine eventuelle Trennung des Paares. Um auch in diesem Fall möglichst beidseitig bestens abgesichert zu sein, ist es empfehlenswert, einen sogenannten Partnerschaftsvertrag zu schließen.

 

Partnerschaftsvertrag klärt wichtige Fragen

In einem solchen Partnerschaftsvertrag gibt es einige wichtige Punkte, die festgehalten werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel, welche Rechte der jeweilige Partner bezüglich der Immobilie besitzt. Eine mögliche Vereinbarung kann zum Beispiel vorsehen, dass der eine Partner den Ex-Partner nach einer Trennung auszahlt, sodass dieser keine weiteren Zins- und Tilgungszahlungen mehr vornehmen muss, allerdings dann natürlich auch keinerlei Rechte mehr an der Immobilie hat. In manchen Fällen möchte oder kann der eine Partner allerdings keine Auszahlung des Ex-Partners vornehmen, sodass es in solchen Fällen empfehlenswert ist, die Immobilie zu verkaufen. Beide Partner werden dann zur Hälfte am Verkaufserlös beteiligt. Eine andere Alternative stellt die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, denn unter diesem Dach ist es in Form des Gesellschaftsvertrages ebenfalls möglich, wichtige rechtliche Punkte zu fixieren.

 

Regelung für einen möglichen Todesfall treffen

Die wichtigsten Regelungen, auf die unverheiratete Paare im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung und dem Erwerb oder Bau eines Objekts achten Rechtschutzversicherungsollten, betreffen nicht nur die Eigentumsverhältnisse zu Lebzeiten und das Vorgehen nach einer Scheidung, sondern auch an einen eventuellen Tod eines Partners sollte gedacht werden. Hat der verstorbene Partner zum Beispiel kein Testament hinterlassen, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Je nach vorgenommener Regelung bezüglich der Eigentumsverhältnisse kann es dann jedoch passieren, dass der überlebende Partner bezüglich der Immobilie leer ausgeht. Insbesondere dann, wenn einer der Partner Kinder hat, kann es in dem Zusammenhang zu Konflikten kommen. Dies betrifft nicht einmal unbedingt die Eigentumsverhältnisse, sondern oftmals haben die Kinder etwas dagegen, dass der Partner des Verstorbenen in der Immobilie weiter wohnen darf. Da es in dieser Hinsicht durchaus einige Punkte zu beachten gibt, ist es unter Umständen empfehlenswert, sich an einen Experten für Erbrecht zu werden, beispielsweise an einen Fachanwalt.

 

Fazit zum Immobilienerwerb von unverheirateten Paaren

Zusammenfassend gibt es zahlreiche Punkte, auf die unverheiratete Paare im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie achten sollten, die bei verheirateten Paaren zum großen Teil bereits automatisch gesetzlich geklärt sind. In vielen Fällen ist es sinnvoll, diese vor dem Erwerb geklärten Punkte und Fragen in einem Vertrag schriftlich zu fixieren.

 

Ist dieser Artikel hilfreich?
Vote DownVote Up +20
Loading...