Arbeitszimmer und Steuer – Bundesfinanzhof bestätigt strenge Regelung

27. Januar 2016

 

Dieses Urteil war mit Spannung erwartet worden: Wer sein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, darf es fast ausschließlich nur beruflich nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt, nachdem ein Mann, der in seinem Büro zu Hause seine Immobilien verwaltet, geklagt hatte.

Der Mann hatte in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer, in dem er sich um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser kümmert. In seiner Steuererklärung 2006 hatte er 804 Euro als „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ geltend gemacht. Begründet hatte er dies damit, dass das heimische Büro den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Doch das Finanzamt folgte dieser Begründung nicht.

So landete der Fall vor dem Finanzgericht, das die Kosten zumindest teilweise anerkannte: Der Mann nutze den Raum zu 60 Prozent beruflich, deshalb könne er 60 Prozent der Aufwendungen von der Steuer absetzen. Dieses Urteil hat das höchste Steuergericht nun kassiert.

Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird steuerlich nicht anerkannt, heißt es in der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs. Eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, kann ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden.

 

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