Krankheitskosten und Steuer – Zumutbare Belastung bleibt

18. Januar 2016

 

Für Krankheitskosten gilt weiterhin die zumutbare Belastung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden – und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin informiert, was in diesem Zusammenhang für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen beachtet werden sollte.

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass auch weiterhin nur solche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind, die die zumutbare Belastung übersteigen (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13). Damit entschied der BFH gegen die Kläger, die die Absetzbarkeit von Krankheitskosten ohne Kürzung um die zumutbare Belastung erreichen wollten.

Die zumutbare Belastung ist ein bestimmter Betrag, den jeder selbst tragen muss. Sie ist abhängig von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderzahl und beläuft sich auf ein bis sieben Prozent der Einkünfte. Hat beispielsweise ein kinderloses Arbeitnehmer-Ehepaar nach Abzug der Werbungskosten vom Bruttolohn Einkünfte von 40.000 Euro pro Jahr, beträgt die zumutbare Belastung 2.000 Euro (fünf Prozent der Einkünfte). Das Ehepaar muss also Krankheitskosten von 2.000 Euro im Jahr selbst schultern. Nur die Ausgaben oberhalb von 2.000 Euro akzeptiert das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung.

Wegen der zumutbaren Belastung ist es wichtig, Krankheitskosten möglichst zu bündeln, sodass die Hürde überschritten wird. Ein vorgezogener oder auf etwas später verlegter Zahlungszeitpunkt kann hierbei helfen, um vor allem größere Kosten wie für eine Zahnbehandlung, eine Brille oder eine Kur zusammenfassen zu können.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in bestimmten Fällen durch eine Einzelveranlagung die zumutbare Belastung leichter überschreiten und mehr Krankheitskosten absetzen. In diesen Fällen ist eine vorherige Berechnung mit einem Steuerprogramm oder eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

Pflegekosten, die wegen der zumutbaren Belastung nicht absetzbar sind, können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuererstattung von bis zu 4000 Euro führen. Diese außergewöhnlichen Belastungen sind deshalb in der Steuererklärung gesondert einzutragen.

 

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