Steuerbescheide – Vorläufigkeitsliste aktualisiert

19. April 2016

 

Das Bundesfinanzministerium hat seine Anweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung der Einkommensteuer aktualisiert. Nicht mehr enthalten ist die Besteuerung von Renten. Offen ist weiterhin die Höhe der Kinderfreibeträge, bei denen für 2014 eine rückwirkende Erhöhung erfolgen könnte, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Mit Schreiben vom 11. April 2016 hat das BMF die Finanzämter angewiesen, den Vorläufigkeitskatalog zur Festsetzung der Einkommensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer anzupassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mehrere Beschwerden gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz nicht angenommen hatte, ist die Besteuerung in diesem Punkt nicht mehr vorläufig. Die Liste der Vorläufigkeitsvermerke ist dadurch nicht viel kürzer geworden. In acht verschiedenen Punkten ergehen Steuerbescheide weiterhin vorläufig. Dazu gehören beispielsweise der begrenzte Abzug von Versicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen, die Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Erstausbildung als vor-weggenommene Werbungskosten und die Höhe der Freibeträge für Kinder.

Bei den Kinderfreibeträgen ist eine regelmäßige Anpassung an das Existenzminimum erforderlich. Für das Jahr 2014 wurde die Anhebung ausgesetzt, sie erfolgte erst wieder für 2015 und 2016. Deshalb liegt der Kinderfreibetrag für 2014 unter dem im Existenzminimums-Bericht festgestellten Betrag. Ob dies zulässig ist, werden die Gerichte zu entscheiden haben, betont NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Verband hatte im Gesetzgebungsverfahren eine rückwirkende Anhebung gefordert. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium angewiesen, dass bei Einsprüchen wegen des zu geringen Kinderfreibetrags Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist. Damit kann bereits vorläufig – und vorbehaltlich einer positiven gerichtlichen Entscheidung – ein um 72 Euro höherer Kinderfreibetrag berücksichtigt werden.

Weiterhin im Vorläufigkeitskatalog enthalten ist auch der Abzug der so genannten zumutbaren Eigenbelastung für Krankheits- und Pflegekosten. Diese Frage liegt mittlerweile dem Bundesverfassungsgericht vor. Steuerpflichtige sollten in ihrer Steuererklärung deshalb weiterhin auch geringere Aufwendungen wie für Medikamente oder Arztbesuche auflisten, rät der NVL.

 

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