Berufsunfähigkeits-Versicherung – Ausgeübter Beruf ist entscheidend

Ausgeübter Beruf ist bei BU entscheidend
21. September 2016

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört unbestritten zu den privaten Versicherungen, die einen hohen Stellenwert einnehmen. Experten sind sich einig, dass der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für alle Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständige sinnvoll ist, denn der Verlust der Arbeitskraft zieht erhebliche finanzielle Einbußen nach sich.

In letzter Zeit häufen sich allerdings die Streitfälle bei der Berufsunfähigkeit, wenn es um die Leistungserstattung geht. Ein Thema ist unter anderem, ob der Versicherer die Leistung auch dann erbringen muss, wenn der ausgeübte Beruf vom erlernten und versicherten Beruf abweicht.

Angabe des Berufs bei der Berufsunfähigkeitsversicherung Pflicht

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, wie bei anderen personenbezogenen Versicherungsarten, müssen bestimmte Angaben zum Gesundheitszustand gemacht werden müssen. Während Name, Anschrift und Geburtsdatum bei jeder Versicherung zu den Pflichtangaben gehören, kommen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung noch einige weitere wichtige Daten hinzu.

So muss der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages zusätzlich die folgenden Angaben machen:

  •  Ausgeübter Beruf bei Vertragsabschluss
  • Vorhandene Erkrankungen
  • Allgemeine Gesundheitsangaben
  • Besondere Risiken (Sportarten, gefährliche Hobbies, Raucher etc.)

Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung natürlich auf der Angabe des Berufes, wobei darauf zu achten ist, dass die Berufsbezeichnung möglichst genau ist und tatsächlich der ausgeübten Tätigkeit entspricht.

Leistungspflicht besteht nur im tatsächlich ausgeübten Beruf

Viele Verbraucher besitzen bereits seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten eine Berufsunfähigkeits-Versicherung, sodass es in der Praxis nicht ungewöhnlich ist, dass der bei Vertragsabschluss angegebene Beruf nicht mehr der aktuell ausgeübten Tätigkeit entspricht. Aufgrund dieser Tatsache kommt es immer wieder zu Streitfällen, falls die Berufsunfähigkeit eintreten muss. In solchen Fällen geht es dann meistens darum, ob das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Leistung, also die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, auch dann erbringen muss, wenn der ausgeübte Beruf von den Angaben im Versicherungsvertrag abweicht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 236/12-28) kam vor einiger Zeit in einem verhandelten Fall zu dem Urteil, dass der Versicherer nur dann zahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer in seinem tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann.

Aktueller Fall: Oberlandesgericht gibt Versicherer Recht

In einem aktuellen Fall hatte der Versicherungsnehmer in seinem Vertrag zur Berufsunfähigkeit-Versicherung als Beruf Stuckateur angegeben. Allerdings war der Mann schon seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig. Er war nun als Maschinenbediener tätig. Nach einem Motorradunfall konnte der Versicherungsnehmer einige Monate nicht mehr als Maschinenbediener arbeiten, konnte die Tätigkeit dann allerdings wieder in vollem Umfang aufnehmen. Wegen der dauerhaften Wirbelsäulenverletzung war er der Ansicht, nicht mehr in seinem erlernten Ausbildungsberuf als Stuckateur zurückkehren zu können. Zudem gab der Versicherte an, dass die Tätigkeit als Maschinenbediener nur vorübergehender Natur gewesen und nur deshalb gemacht wurde, um nicht arbeitslos zu sein.

Daher verlangte er von seinem Versicherer, dass dieser die ihm nach seiner Ansicht zustehende Berufsunfähigkeitsrente zahlen solle. Das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte jedoch anders, denn der Versicherer müsse ausschließlich dann eine Leistung erbringen, wenn der Versicherungsnehmer in seinem aktuell ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten könnte. Da dies jedoch nicht der Fall war, wurde die Klage abgewiesen. Die Begründung des Gerichts sah so aus, dass es bei der Frage bezüglich einer Berufsunfähigkeit nach einem Arbeitswechsel, der nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nur auf den aktuell ausgeübten Beruf ankommen würde.

Frühere Berufe unwichtig für Leistungspflicht

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes folgt vor allem, dass vorherige Berufe des Versicherten bezüglich der Leistungspflicht im Falle der Berufsunfähigkeit unerheblich sind. Dies ist sicherlich auch einsichtig, denn dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, auch zurückliegende Risiken abzusichern. Stattdessen ist es immer nur die zum Zeitpunkt des „Schadens“ ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung.

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